BGH - Urteil vom 14.02.2007
IV ZR 267/04
Normen:
EG Art. 141 ; EGRL 2000/78 Art. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; AGG § 2 Abs. 2 S. 2 ; VBLS § 38 Abs. 1 S. 1 § 78 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 225
BGHReport 2007, 602
FamRZ 2007, 805
MDR 2007, 1134
NJW-RR 2007, 1441
VersR 2007, 676
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 195/04
LG Karlsruhe, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 968/03

Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

BGH, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen IV ZR 267/04

DRsp Nr. 2007/6574

Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

»Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Berechnung der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, günstigere Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.«

Normenkette:

EG Art. 141 ; EGRL 2000/78 Art. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; AGG § 2 Abs. 2 S. 2 ; VBLS § 38 Abs. 1 S. 1 § 78 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann. Deshalb möchte der Kläger von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden. Dass einer der eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hätte oder ihm die elterliche Sorge für ein Kind allein oder zusammen mit dem Partner zustünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.