AG Wetzlar, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 996/15
OLG Frankfurt/Main, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 55/17
Rechtsstreit über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Ermittlung des Ausgleichswerts des Anrechts auf Beamtenversorgung; Bestimmung des Ruhegehaltssatzes
BGH, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen XII ZB 284/18
DRsp Nr. 2019/7348
Rechtsstreit über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Ermittlung des Ausgleichswerts des Anrechts auf Beamtenversorgung; Bestimmung des Ruhegehaltssatzes
a) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2VersAusglG (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46).b) In diesem Fall sind bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten des kommunalen Wahlbeamten bei der höchstens erreichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.c) Hat sich eine Wertänderung ergeben, die in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 5BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts im Sinne des § 51 Abs. 2VersAusglG auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich.
Tenor
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