BGH - Beschluss vom 10.04.2019
XII ZB 284/18
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 40 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 41 Abs. 2; VersAusglG § 44 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 388
FamRB 2019, 389
FamRZ 2019, 1052
FuR 2019, 655
MDR 2019, 807
NJW-RR 2019, 769
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 996/15
OLG Frankfurt/Main, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 55/17

Rechtsstreit über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Ermittlung des Ausgleichswerts des Anrechts auf Beamtenversorgung; Bestimmung des Ruhegehaltssatzes

BGH, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen XII ZB 284/18

DRsp Nr. 2019/7348

Rechtsstreit über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Ermittlung des Ausgleichswerts des Anrechts auf Beamtenversorgung; Bestimmung des Ruhegehaltssatzes

a) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2 VersAusglG (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46).b) In diesem Fall sind bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten des kommunalen Wahlbeamten bei der höchstens erreichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.c) Hat sich eine Wertänderung ergeben, die in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich.

Tenor