Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert: 1.000 €
I.
Die am 30. Mai 2003 geschlossene Ehe der 1971 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des 1958 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann), die beide deutsche Staatsangehörige sind, wurde auf den am 18. Februar 2013 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. März 2016 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
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