FG München - Urteil vom 02.05.2018
4 K 3181/16
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 3; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1363; BGB § 1371 Abs. 2; BGB § 1372;
Fundstellen:
ZEV 2020, 448

Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer; Einordnung einer Zahlung aufgrund einer Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung; Vorliegen einer objektiven Vermögensverschiebung als Voraussetzung für einen Schenkungsteuertatbestand

FG München, Urteil vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 4 K 3181/16

DRsp Nr. 2020/1356

Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer; Einordnung einer Zahlung aufgrund einer Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung; Vorliegen einer objektiven Vermögensverschiebung als Voraussetzung für einen Schenkungsteuertatbestand

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 3; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1363; BGB § 1371 Abs. 2; BGB § 1372;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer.

Die Klägerin schloss mit ihrem späteren Ehemann, Herrn ..... (im Folgenden: EM), am ... Mai 1998 einen notariellen Ehevertrag. In diesem Ehevertrag vereinbarten die Klägerin und EM den Güterstand der Gütertrennung. Ferner wurde vereinbart, dass die Klägerin im Falle der Scheidung einen indexierten Zahlungsanspruch hat. Dieser Zahlungsanspruch beträgt 2 Mio. DM, wenn die Ehe 15 volle Jahre bestanden hat. Bei einer Ehescheidung vor Ablauf von 15 Jahren seit Bestehen der Ehe, vermindert sich der Betrag von 2 Mio. DM um jeweils 1/15, d.h. 133.333 DM. Des Weiteren wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den notariellen Ehevertrag vom ... Mai 1998 (UrKNr. ...) verwiesen.