BGH - Beschluss vom 24.04.2019
XII ZB 185/16
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 11; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 17; VersAusglG § 40; VersAusglG § 41 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1314
FuR 2019, 715
MDR 2019, 995
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 857/13
OLG Bamberg, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 222/14

Rechtsstreit um den Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung

BGH, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen XII ZB 185/16

DRsp Nr. 2019/9353

Rechtsstreit um den Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung

a) Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894).b) Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.