BGH - Beschluss vom 26.02.2020
XII ZB 531/19
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2020, 219
FamRZ 2020, 833
FuR 2020, 581
MDR 2020, 733
NJW-RR 2020, 644
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 472 F 18190/17
OLG Frankfurt/Main, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 52/19

Rechtsstreit um die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente

BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen XII ZB 531/19

DRsp Nr. 2020/5503

Rechtsstreit um die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente

a) Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16 - FamRZ 2017, 1662 mwN).b) Im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine "dynamische" Beschlussformel, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853).c) Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Wert: 1.670 €