BGH - Beschluss vom 12.02.2020
XII ZB 475/19
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1; BGB § 1898 Abs. 2; BGB § 1908 b Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 287;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 74
FamRZ 2020, 778
FuR 2020, 431
MDR 2020, 929
ZEV 2020, 414
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 406 XVII 914/19 Naß
LG Frankfurt/Main, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 110/19

Rechtsstreit um die Bevollmächtigung zur jeweiligen Alleinvertretung einer an Demenz erkrankten Person; Beschwerde gegen die Betreuerbestellung

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen XII ZB 475/19

DRsp Nr. 2020/4806

Rechtsstreit um die Bevollmächtigung zur jeweiligen Alleinvertretung einer an Demenz erkrankten Person; Beschwerde gegen die Betreuerbestellung

a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss die Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571).b) War der Betreuer zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgende Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellen.c) Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.