BGH - Beschluss vom 27.02.2019
XII ZB 183/16
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2019, 179
FamRZ 2019, 785
FuR 2019, 357
MDR 2019, 552
NJW 2019, 1613
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 128/13
OLG Karlsruhe, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 61/15

Rechtsstreit um einen Wertausgleich nach einer Scheidung; Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf einen Teil des Verfahrensstoffs

BGH, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 183/16

DRsp Nr. 2019/4783

Rechtsstreit um einen Wertausgleich nach einer Scheidung; Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf einen Teil des Verfahrensstoffs

a) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15 - NZBau 2018, 738 und vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17 - NZM 2018, 983).b) Durch § 21 Abs. 3 VersAusglG soll dem Ausgleichsberechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06 - FamRZ 2008, 1841 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. März 2016 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Zahlung rückständiger und laufender schuldrechtlicher Ausgleichsrente wendet.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.