OLG Rostock - Urteil vom 27.09.2024
10 UF 50/24
Normen:
BGB § 1626 a Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wismar, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 777/23

Rechtsstreit zweier nicht verheirateter Eltern über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind

OLG Rostock, Urteil vom 27.09.2024 - Aktenzeichen 10 UF 50/24

DRsp Nr. 2024/15478

Rechtsstreit zweier nicht verheirateter Eltern über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind

1. Die amtsgerichtliche Entscheidung zur Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen, da eine umfassende Kindeswohlprüfung nicht vorgenommen wurde. 2. Übereinstimmende Sorgeerklärungen der Kindeseltern müssen persönlich abgegeben werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Familiengericht - vom 24.04.2024, Az.: 29 F 777/23, und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und wird die Sache an das Amtsgericht Wismar - Familiengericht - zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen wird dem Amtsgericht Wismar - Familiengericht - die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird für den Beschwerderechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus ... als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1626 a Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe

I.