BVerfG - Beschluss vom 12.11.2007
1 BvR 48/05
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 131
FuR 2008, 136
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 280/04

Rechtstaatlichkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe

BVerfG, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 48/05

DRsp Nr. 2007/23239

Rechtstaatlichkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe

Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist verletzt, wenn die Zivilgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren, mit dem der Beschwerdeführer eine weitergehende als die erstinstanzlich zuerkannte Herabsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und von Kindesunterhalt erreichen will.