OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.07.2020
1 WF 102/20
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 148
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 56/18

Rechtstellung des aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung berechtigten ElternteilsVerweigerung des Umgangs durch den anderen Elternteil wegen der Covid-19-Pandemie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 1 WF 102/20

DRsp Nr. 2021/3246

Rechtstellung des aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung berechtigten Elternteils Verweigerung des Umgangs durch den anderen Elternteil wegen der Covid-19-Pandemie

1. Von einem gerichtlich geregelten Umgang darf ein Elternteil nicht einseitig abweichen. 2. Ein durch Beschluss des Familiengerichts geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende (Eil-)Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus verweigert werden. 3. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde der Mutter, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen /Hessen) vom 22.5.2020 (Geschäftsnummer 64 F 56/18 UG) - Nichtabhilfebeschluss vom 15.6.2020 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe

I.