BVerfG - Beschluß vom 31.08.2004
1 BvR 2073/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 14/03
AG Rheinberg, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 32/02

Rechtstellung des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes

BVerfG, Beschluß vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2073/03

DRsp Nr. 2005/12826

Rechtstellung des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes

Art. 6 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes auch dann nicht in den Kreis der Umgangsberechtigten einbezogen wird, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für sein Kind getragen hat und daraus eine soziale Bindung zwischen ihm und dem Kind entstanden ist (BVerfGE 198, 82, 1112).

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Umgangsrechtsantrags.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der leibliche Vater des im Mai 2000 geborenen Kindes. Der (rechtliche) Vater des Kindes erkannte die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter, mit der er seit 1997 zusammenlebt und die er im September 2000 auch heiratete, bereits vor der Geburt des Kindes im März 2000 an.