Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Umgangsrechtsantrags.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der leibliche Vater des im Mai 2000 geborenen Kindes. Der (rechtliche) Vater des Kindes erkannte die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter, mit der er seit 1997 zusammenlebt und die er im September 2000 auch heiratete, bereits vor der Geburt des Kindes im März 2000 an.
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