OLG Celle - Beschluss vom 22.07.2011
15 UF 85/11
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, 4; BGB § 1598a;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 564
FuR 2012, 146
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 612 F 5376/10

Rechtstellung des biologischen Vaters; Recht zur Vaterschaftsanfechtung

OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen 15 UF 85/11

DRsp Nr. 2011/20898

Rechtstellung des biologischen Vaters; Recht zur Vaterschaftsanfechtung

1. Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2007, 538, 540), dass das eingeschränkte Recht zur Anfechtung der Vaterschaft das Elternrecht des potentiellen biologischen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht verletzt. 2. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft durch den potentiellen biologischen Vater sind vor der Einholung eines Abstammungsgutachtens die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen festzustellen. 3. Der potentielle biologische Vater hat im Rahmen seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten konkrete Tatsachen dafür vorzutragen, dass zwischen dem rechtlichen Vater und seinem Kind eine sozialfamiliäre Beziehung nicht besteht.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antragsteller hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

IV. Den Beteiligten zu 3 wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin UnverferthFischer, Hannover, bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, 4; BGB § 1598a;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten um die Abstammung des Beteiligten zu 2.