OLG Dresden - Beschluss vom 15.10.2002
10 UF 433/02
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1489
MDR 2003, 335
NJW-RR 2003, 148
OLGReport-Dresden 2002, 536
Vorinstanzen:
AG Hainichen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 332/01

Rechtstellung des mitsorgeberechtigten Elternteils; Zustimmungsbedürftigkeit einer Umschulung mit Wechsel der Schule

OLG Dresden, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 10 UF 433/02

DRsp Nr. 2004/9058

Rechtstellung des mitsorgeberechtigten Elternteils; Zustimmungsbedürftigkeit einer Umschulung mit Wechsel der Schule

1. Der Kontinuität der Geschwisterbeziehung kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn die Elternbeziehung zerrüttet und das gemeinsame Zusammenleben mit diesen trennungsbedingt aufgelöst ist.2. Bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge steht dem Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen gewöhnlich aufhält, keine alleinige Entscheidungsbefugnis in schulischen Angelegenheiten, insbesondere über einen Schulwechsel zu.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I.