KG - Beschluss vom 16.02.2012
17 UF 375/11
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 7336/11

Rechtstellung des nichtehelichen Vaters; Wirksamkeit einer vorgeburtlich von der Mutter abgegebenen privatschriftlichen Erklärung; Bestellung eines Verfahrensbeistandes

KG, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 17 UF 375/11

DRsp Nr. 2012/8291

Rechtstellung des nichtehelichen Vaters; Wirksamkeit einer vorgeburtlich von der Mutter abgegebenen privatschriftlichen Erklärung; Bestellung eines Verfahrensbeistandes

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. Dezember 2011 - 144 F 7336/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Der Antrag des Vaters vom 23. Dezember 2011, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Vater wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass sein Antrag, ihm gegen den Willen der Mutter - mit der er nicht verheiratet ist oder war - die Mitsorge für den gemeinsamen Sohn C##### -J### einzuräumen, zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angefochtenen Entscheidung und, soweit es um die Einzelheiten seines Vorbringens geht, auf die Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2011 sowie den Schriftsatz vom 19. Januar 2012 Bezug genommen.

II. 1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht hat es mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, abgelehnt, dem Vater die Mitsorge für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: