OLG Brandenburg - Urteil vom 02.12.2003
11 U 25/03
Normen:
EGBGB Art. 234 § 15 ; BGB § 839 Abs. 1 § 1911 § 1913 ; GG Art. 34 ; FGB/DDR § 105 Abs. 1c ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2005, 499
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 324/02

Rechtstellung des Pflegers; Umfang der Überwachung durch das Vormundschaftsgericht

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 11 U 25/03

DRsp Nr. 2006/9450

Rechtstellung des Pflegers; Umfang der Überwachung durch das Vormundschaftsgericht

»Der Staat haftet nicht, wenn das VormG nach Wegfall des von den DDR-Behörden bestellten Pflegers (Auflösung des VEB) einen neuen Abwesenheitspfleger bestellt, ohne zuvor eigene umfangreiche Ermittlungen zu den Berechtigten eines Nachlassgrundstücks anzustellen. Die Bestellung des neuen Pflegers ist keine wiederholende oder neue Entscheidung über die Einrichtung der Pflegschaft, nachdem die von den DDR-Behörden eingerichtete Pflegschaft nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages fortbesteht. Die Pflicht, nach den Berechtigten zu forschen, ist Aufgabe des neu bestellten Pflegers. Das VormG ist allein verpflichtet, die Tätigkeit des Pflegers zu überwachen. Der Umfang der Überwachung hängt von dem zu Tage tretenden Fürsorgebedürfnis ab. Das Interesse der Erben, ein Grundstück bei günstigen Marktpreisen schnellstmöglich zu veräußern, ist kein Interesse, welches die Vormundschaftsgerichte vorrangig zu wahren hätten. Liegt damit kein besonderes Fürsorgebedürfnis vor, so kann sich der Staat auf die unzulängliche Ausstattung der Kreis- und Amtsgerichte im Beitrittsgebiet in den Jahren bis 1995 (hoher und schwieriger Arbeitsanfall bei deutlichem Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal) zur Abwehr eines Amtshaftungsanspruchs berufen.«

Normenkette:

Art. § ;