1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 22.12.2015 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg - Familiengericht - wird angewiesen, dem Antrag des Antragstellers gemäß Schreiben vom 30.11.2015 zu entsprechen und ihm als Rechtsnachfolger der Gläubigerinnen in Hinblick auf Ziffer 2 des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 11.04.2014, Az.
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