OLG Hamburg - Beschluss vom 02.05.2017
12 WF 70/17
Normen:
FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 151; BGB § 1631 Abs. 2; BGB § 1671; BGB § 1684 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 351 F 4/17

Rechtstellung eines 14 Jahre alten Kindes im UmgangsverfahrenBewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 12 WF 70/17

DRsp Nr. 2018/13193

Rechtstellung eines 14 Jahre alten Kindes im Umgangsverfahren Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Ein mindestens 14 Jahre altes, minderjähriges Kind ist in einem Umfangsverfahren, in dem es um die Verhängung einer Kontaktsperre gegenüber den Eltern geht, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig, soweit es eine Verletzung seines Rechts auf gewaltfreie Erziehung aus § 1631 Abs. 2 BGB geltend macht. 2. Das somit verfahrensfähige minderjährige Kind ist rechtlich befugt, einen Rechtsanwalt zu mandatieren und Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.03.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Familiengericht, Geschäftsnummer 351 F 4/17 vom 03.02.2017 abgeändert:

1. Der betroffenen Jugendlichen wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung rückwirkend ab dem 04.01.2017 bewilligt. Ihr wird Herr Rechtsanwalt .............................. als Verfahrensbevollmächtigter zur Vertretung beigeordnet.

2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 151; BGB § 1631 Abs. 2; BGB § 1671; BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe:

I.