OLG Hamburg - Beschluss vom 29.12.2017
12 WF 111/17
Normen:
FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 151; BGB § 1631 Abs. 2; BGB § 1671; BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2019, 228
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 351 F 34/17

Rechtstellung eines 14 Jahre alten Kindes im UmgangsverfahrenBewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2017 - Aktenzeichen 12 WF 111/17

DRsp Nr. 2018/13194

Rechtstellung eines 14 Jahre alten Kindes im Umgangsverfahren Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Ein mindestens 14 Jahre altes, minderjähriges Kind ist in einem Umgangsverfahren, in dem es um die Verhängung einer Kontaktsperre gegenüber den Eltern geht, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig, soweit es eine Verletzung seines Rechts auf gewaltfreie Erziehung aus § 1631 Abs. 2 BGB geltend macht. 2. Das somit verfahrensfähige minderjährige Kind ist rechtlich befugt, einen Rechtsanwalt zu mandatieren und Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. 3. Besteht ein tiefgreifendes Zerwürfnis mit beiden Elternteilen, so ist dem Kind nicht zuzumuten, diese vorher auf Verfahrenskostenvorschuss in Anspruch zu nehmen.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Familiengericht, Geschäftsnummer 351 F 34/17, vom 15.02.2017 abgeändert.

Der betroffenen Jugendlichen wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung rückwirkend ab dem 03.02.2017 bewilligt. Ihr wird Herr Rechtsanwalt ............. als Verfahrensbevollmächtigter zur Vertretung beigeordnet.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 151; BGB § 1631 Abs. 2; BGB § 1671; BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe:

I.