OLG Bremen - Beschluss vom 23.09.2008
4 W 6/08
Normen:
BGB § 741;
Fundstellen:
ErbStB 2009, 44 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
FF 2009, 87 (Kurzinformation)
FamRB 2009, 1 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
FamRB 2009, 1
FamRZ 2009, 779-780
NJW 2008, 3648
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 672/08

Rechtsverhältnisse an einer zu Ehezeiten gemeinsam angesparten Lebensversicherung nach Trennung der Ehegatten

OLG Bremen, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 4 W 6/08

DRsp Nr. 2009/24742

Rechtsverhältnisse an einer zu Ehezeiten gemeinsam angesparten Lebensversicherung nach Trennung der Ehegatten

1. Die Übertragung einer Lebensversicherung, deren eingezahlte Beträge der Ablösung eines gemeinsamen Immobilienkredits dienen sollten, stellt keine ehebezogene Zuwendung dar. 2. Es ist vielmehr regelmäßig davon auszugehen, dass die Ehegatten in diesem Fall stillschweigend eine Bruchteilsgemeinschaft vereinbart haben. Das angesparte Versicherungsguthaben steht daher ungeachtet der formalen Zuordnung der Versicherung beiden Parteien zu, im Zweifel zu gleichen Anteilen und unabhängig vom Verhältnis der geleisteten Einzahlungen.

Tenor

Der Antragstellerin wird auf ihre sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 06.06.2008 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt [...] beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 741;

Gründe