BVerfG - Beschluß vom 19.11.1990
2 BvR 1302/90
Normen:
EStG (1986) § 32 Abs. 6 § 32a Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VI 202/89
BFH, vom 20.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen III B 144/89

Rechtswegerschöpfung und vorläufiger Rechtsschutz

BVerfG, Beschluß vom 19.11.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 1302/90

DRsp Nr. 2004/15545

Rechtswegerschöpfung und vorläufiger Rechtsschutz

1. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten ergreifen muß, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken. 2. Daraus folgt, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dann nicht genügt, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. 3. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die Entscheidung weiterer tatsächlicher und einfachrechtlicher Aufklärung bedarf und wenn dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.

Normenkette:

EStG (1986) § 32 Abs. 6 § 32a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidung des Finanzamts vom 9. August 1989 richten, sind sie unzulässig, weil die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).