I. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben vom 6. April 1994 ausgesprochene Kündigung des Rechtsverhältnisses, das er für ein Gesellschaftsverhältnis und die Beklagte für ein freies Mitarbeiterverhältnis hält.
Der Kläger erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Heilbronn, Kammer Crailsheim. Beide Parteien beantragten die Verweisung an das zuständige Landgericht Mosbach. Durch Beschluß vom 23. November 1994 erklärte das Arbeitsgericht Heilbronn den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wertheim mit der Begründung, Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des Landgerichts Mosbach nach § 71 GVG ergäben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
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