BAG - Beschluß vom 20.09.1995
5 AZB 1/95
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, § 2 ; BGB §§ 26, 611 ; GVG § 17 a;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 17a GVG
BB 1995, 2484
DB 1996, 584
EzA § 17a GVG Nr. 9
NJW 1996, 742
NZA 1996, 112
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 22/94
ArbG Heilbronn, vom 23.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 146/94

Rechtswegzuständigkeit - Vorstandsmitglied

BAG, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 5 AZB 1/95

DRsp Nr. 1996/484

Rechtswegzuständigkeit - Vorstandsmitglied

»Die sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG kann nicht darauf gestützt werden, der Rechtsstreit hätte statt an das Amtsgericht an das Landgericht verwiesen werden müssen.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, § 2 ; BGB §§ 26, 611 ; GVG § 17 a;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben vom 6. April 1994 ausgesprochene Kündigung des Rechtsverhältnisses, das er für ein Gesellschaftsverhältnis und die Beklagte für ein freies Mitarbeiterverhältnis hält.

Der Kläger erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Heilbronn, Kammer Crailsheim. Beide Parteien beantragten die Verweisung an das zuständige Landgericht Mosbach. Durch Beschluß vom 23. November 1994 erklärte das Arbeitsgericht Heilbronn den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wertheim mit der Begründung, Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des Landgerichts Mosbach nach § 71 GVG ergäben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.