OLG Hamm - Beschluss vom 26.11.2025
2 WF 118/25
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4; BGB § 1813; GG Art. 6 Abs. 2; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 11, 55;
Fundstellen:
MDR 2026, 524
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 21.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 261/24

Rechtswidrige Anordnung der Verpflichtung des Jugendamts zu den sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Umgangskontakte; Möglichkeit der Bestellung des Jugendamts als Umgangspfleger

OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2025 - Aktenzeichen 2 WF 118/25

DRsp Nr. 2026/1749

Rechtswidrige Anordnung der Verpflichtung des Jugendamts zu den sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Umgangskontakte; Möglichkeit der Bestellung des Jugendamts als Umgangspfleger

Das Jugendamt kann ohne seine Zustimmung nicht als Umgangsbegleiter bestellt werden.Eine Bestellung des Jugendamtes zum Umgangspfleger ist auch ohne Zustimmung des Jugendamtes zumindest dann möglich, wenn sich kein zur Übernahme der Pflegschaft bereiter Dritter findet.

Tenor

Der Senat weist zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde des Jugendamtes J. - Amtsvormundschaft - vom 30.07.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 21.06.2025 auf folgendes hin:

1.

Mit Erfolgsaussicht wendet sich das Jugendamt J. - Amtsvormundschaft - gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Anordnung, dass es die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Umgangskontakte zu begleiten hat.

Anstelle des Jugendamtes beabsichtigt der Senat den Kinderschutzbund, Ortsverband J. e.V., F.-straße 00, J. als Umgangsbegleiter zu bestimmen.

2.

Im Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachstehenden Beschlussgründe verwiesen.

3.

Den Beteiligen wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss binnen 2 Wochen ab Zustellung gegeben.