OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2022
12 A 1402/18
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; SGB VIII § 8a; SGB VIII §§ 27 ff.; SGB VIII § 34; SGB VIII § 42 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3255/16

Rechtswidrige Inobhutnahme eines Kindes; Entzug der elterlichen Sorge im Rahmen einer einstweiligen Anordnung; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Inobhutnahme zur Beseitigung der dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 12 A 1402/18

DRsp Nr. 2022/4841

Rechtswidrige Inobhutnahme eines Kindes; Entzug der elterlichen Sorge im Rahmen einer einstweiligen Anordnung; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Inobhutnahme zur Beseitigung der dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme des Sohnes K. der Klägerin am 21. März 2016 durch die Beklagte, bestätigt durch Bescheid vom 23. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2016 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; SGB VIII § 8a; SGB VIII §§ 27 ff.; SGB VIII § 34; SGB VIII § 42 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.