OLG München - Beschluss vom 30.01.2008
33 Wx 213/07
Normen:
BGB § 1837 Abs. 2 § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1030
OLGReport-München 2008, 326
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1724/07
AG Würzburg, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 847/06

Rechtswidrige Kontaktsperre durch Betreuer

OLG München, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 213/07

DRsp Nr. 2008/11451

Rechtswidrige Kontaktsperre durch Betreuer

»Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Vormundschaftsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der Aufgabenkreis des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 2 § 1908i Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde erstmals im Jahr 1999 eine Betreuung eingerichtet. Mit Beschluss vom 25.10.2005 hat das Amtsgericht einen Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringungsmaßnahmen; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-, Pflegevertrages; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, soweit es die Aufgabenkreise betrifft.