OLG München - Beschluss vom 23.01.2008
33 Wx 196/07
Normen:
BGB § 1846 § 1906 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 § 70h ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 810
OLGReport-München 2008, 211
Rpfleger 2008, 360
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 13442/07
AG München, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 5222/07

Rechtswidrige Unterbringungsmaßnahme bei fehlender Betreuerbestellung - Kostenlast bei Erledigung - sofortige weitere Beschwerde bei zwischenzeitlicher Erledigung

OLG München, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 196/07

DRsp Nr. 2008/5005

Rechtswidrige Unterbringungsmaßnahme bei fehlender Betreuerbestellung - Kostenlast bei Erledigung - sofortige weitere Beschwerde bei zwischenzeitlicher Erledigung

»1. Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen Unterbringung nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801) 2. Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist. 3. Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die Beschwerde zurückgewiesen hat.«

Normenkette:

BGB § 1846 § 1906 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 § 70h ;

Gründe:

I.