VG Stuttgart - Urteil vom 27.08.2009
A 11 K 624/08
Normen:
AsylVfG § 26 Abs. 2; AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 3; AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 b S. 2; GFK Art. 34 S. 1;

Rechtswidriger Widerruf des Familienasyls bei Erlöschen der Asylanerkennung des Stammberechtigten durch Einbürgerung

VG Stuttgart, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen A 11 K 624/08

DRsp Nr. 2010/12730

Rechtswidriger Widerruf des Familienasyls bei Erlöschen der Asylanerkennung des Stammberechtigten durch Einbürgerung

1. Durch die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wird eine Asylanerkennung unwirksam. 2. Diese spezielle Form des Erlöschens der Asylanerkennung löst im Falle des Familienasyls die zwingende Widerrufsfolge bezüglich der Familienangehörigen, die ihr Asylrecht von dem Stammberechtigten abgeleitet haben, nicht aus. 3. Art. 34 Abs. 1 GFK verbietet es, gegenüber anerkannten Flüchtlinge eigens Einbürgerungshindernisse zu errichten und sei es auch durch Herbeiführen einer psychischen Zwangslage.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. Februar 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

AsylVfG § 26 Abs. 2; AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 3; AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 b S. 2; GFK Art. 34 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylberechtigung.

Der 1981 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 1990 in Begleitung seiner Mutter und eines Bruders in das Bundesgebiet ein, wo die Familie einen Asylantrag stellte.