I.
Für den Betroffenen ist seit 9.7.2001 ein Betreuer mit umfassendem Wirkungskreis - darunter seit 19.12.2002 auch dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung - bestellt sowie ein weiterer Betreuer mit eingeschränktem Wirkungskreis. Das Amtsgericht genehmigte mit Beschluss vom 28.11.2002 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 8.1.2003 und verlängerte die Genehmigung nach richterlicher Anhörung bis zum 31.1.2003. Am 31.1.2003 wurde die Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung endgültig bis zum 30.4.2003 genehmigt; eine erneute richterliche Anhörung konnte wegen einer fieberhaften Erkrankung des Betroffenen nicht durchgeführt werden.
Das Landgericht hat die gegen diesen Beschluss durch den Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde am 25.4.2003 zurückgewiesen, nachdem die Kammer ein psychiatrisches Gutachten des Landgerichtsarztes eingeholt hatte und der Betroffene durch den Berichterstatter angehört worden war.
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