BGH - Urteil vom 02.12.1981
IVb ZR 638/80
Normen:
ZPO § 258 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BGHZ 82, 246
DRsp IV(415)147a
FamRZ 1982, 259
MDR 1982, 392
NJW 1982, 578

Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

BGH, Urteil vom 02.12.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 638/80

DRsp Nr. 1996/14352

Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

Ein stattgebendes Urteil über die Errichtung einer Unterhaltsrente stellt nicht nur den Rechtszustand zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung fest, die Rechtskraft ergreift auch die erst künftig zu entrichtenden Unterhaltsleistungen, deren Festsetzung lediglich auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht. In diesen Fällen stellt die Geltendmachung einer von der Prognose des Gerichts abweichenden tatsächlichen Entwicklung einen Angriff gegen die Richtigkeit des ersten Urteils dar. Hier greift § 323 ZPO ein, mit dessen Hilfe die Rechtskraftwirkung des Urteils durchbrochen und die Entscheidung den veränderten Urteilsgrundlagen angepaßt werden kann. Tritt die Unterhaltsbedürftigkeit nach Abweisung der ersten Klage ein, so ist der Unterhaltsanspruch erst nach der letzten Tatsachenverhandlung entstanden, die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils steht daher in diesem Fall einer neuen Klage nicht im Weg.