Rechtswirkungen der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme
BGH, Beschluß vom 19.09.2002 - Aktenzeichen XII ZR 192/02
DRsp Nr. 2002/14104
Rechtswirkungen der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme
Wird die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme (hier:Teilungsversteigerung) gemäß § 771ZPO durch vorläufig vollstreckbares Urteil für unzulässig erklärt, so ist sie gemäß § 775 Nr. 1 ZPO durch Beschluß des zuständigen Vollstreckungsorgans aufzuheben. Das hat regelmäßig zur Folge, daß die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unabhängig von der Rechtskraft dieses Beschlusses entfällt und auch nicht wieder auflebt, wenn dieser Aufhebungsbeschluß auf Rechtsmittel seinerseits aufgehoben wird; die Zwangsvollstreckung muß dann neu vollzogen werden mit der Folge, daß ein Rangverlust nach § 804 Abs. 3BGB eintreten kann.