BGH - Beschluß vom 19.09.2002
XII ZR 192/02
Normen:
ZPO §§ 771 775 Abs. 1 § 804 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 92
FuR 2003, 304
InVo 2003, 158

Rechtswirkungen der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme

BGH, Beschluß vom 19.09.2002 - Aktenzeichen XII ZR 192/02

DRsp Nr. 2002/14104

Rechtswirkungen der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme

Wird die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme (hier:Teilungsversteigerung) gemäß § 771 ZPO durch vorläufig vollstreckbares Urteil für unzulässig erklärt, so ist sie gemäß § 775 Nr. 1 ZPO durch Beschluß des zuständigen Vollstreckungsorgans aufzuheben. Das hat regelmäßig zur Folge, daß die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unabhängig von der Rechtskraft dieses Beschlusses entfällt und auch nicht wieder auflebt, wenn dieser Aufhebungsbeschluß auf Rechtsmittel seinerseits aufgehoben wird; die Zwangsvollstreckung muß dann neu vollzogen werden mit der Folge, daß ein Rangverlust nach § 804 Abs. 3 BGB eintreten kann.

Normenkette:

ZPO §§ 771 775 Abs. 1 § 804 Abs. 3 ;

Gründe: