Rechtswirkungen der fortlaufenden Entgegennahme von Unterhaltsleistungen des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten - Abänderung
OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 15 UF 145/94
DRsp Nr. 1996/22958
Rechtswirkungen der fortlaufenden Entgegennahme von Unterhaltsleistungen des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten - Abänderung
1. Durch die fortlaufende Entgegennahme von Unterhaltsleistungen des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltsberechtigte kann zwischen den Parteien ein Vergleich i.S.v. § 779BGB zustande kommen (BGH FamRZ 1980, 342, 344). Die Abänderung einer solchen konkludent geschlossenen außergerichtlichen Vereinbarung kann dann nur nach § 242BGB erfolgen, wenn ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung nicht zumutbar ist.2. Eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit (§ 1572 Nr. 2BGB) ist nicht vorgesehen und kommt allenfalls gemäß § 1573 Abs. 5BGB in Betracht, soweit der Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2BGB geschuldet wird (Aufstockungsunterhalt).3. Ferner kann die Bemessung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden.
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