OLG Hamburg - Urteil vom 07.07.1995
15 UF 145/94
Normen:
BGB § 1572 Nr. 2 § 1570 § 1577 Abs. 3 § 779 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 292

Rechtswirkungen der fortlaufenden Entgegennahme von Unterhaltsleistungen des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten - Abänderung

OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 15 UF 145/94

DRsp Nr. 1996/22958

Rechtswirkungen der fortlaufenden Entgegennahme von Unterhaltsleistungen des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten - Abänderung

1. Durch die fortlaufende Entgegennahme von Unterhaltsleistungen des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltsberechtigte kann zwischen den Parteien ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB zustande kommen (BGH FamRZ 1980, 342, 344). Die Abänderung einer solchen konkludent geschlossenen außergerichtlichen Vereinbarung kann dann nur nach § 242 BGB erfolgen, wenn ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung nicht zumutbar ist.2. Eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit (§ 1572 Nr. 2 BGB) ist nicht vorgesehen und kommt allenfalls gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in Betracht, soweit der Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird (Aufstockungsunterhalt).3. Ferner kann die Bemessung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden.