BayObLG - Beschluß vom 11.10.1994
1Z BR 114/94
Normen:
BGB §§ 1600a, 1600c, 1600d, 1600e, 1600f, 1711; FGG § 63a;
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Rechtswirkungen der Vaterschaft bei nichtehelichen Kindern

BayObLG, Beschluß vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 114/94

DRsp Nr. 1995/1227

Rechtswirkungen der Vaterschaft bei nichtehelichen Kindern

»1. Der Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des nichtehelichen Vaters mit dem Kind zum Gegenstand haben, erfaßt auch Zwischenentscheidungen. 2. Bei nichtehelichen Kindern können die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt einer wirksamen Vaterschaftsfeststellung an geltend gemacht werden. Für eine vormundschaftsgerichtliche Regelung des persönlichen Umgangs mit einem nichtehelichen Kind ist so lange kein Raum, als eine wirksame Vaterschaftsfeststellung fehlt.«

Normenkette:

BGB §§ 1600a, 1600c, 1600d, 1600e, 1600f, 1711; FGG § 63a;

Gründe: