KG - Beschluss vom 18.05.2018
6 W 166/14
Normen:
BGB § 1763 a.F.; BGB § 1764 a.F.; LECP Nr. 187; LECP Nr. 189; LECP Nr. 188;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, - Vorinstanzaktenzeichen VI 359/09

Rechtswirkungen einer 1906 nach est-, liv- und curländischem Privatrecht ausgesprochenen Adoption

KG, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 6 W 166/14

DRsp Nr. 2018/15012

Rechtswirkungen einer 1906 nach est-, liv- und curländischem Privatrecht ausgesprochenen Adoption

1. Eine Adoption 1906 nach est-, liv- und curländischem Privatrecht (LECP) war als sog. schwache Adoption ausgestaltet, die verwandtschaftliche Verhältnisse nur zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen begründete. 2. Mit Adoptionserlass des Obersten Sowjet der UDSSR vom 08.09.1943 wurde auch in Estland die Möglichkeit geschaffen, durch Eintragung in das Personenstandsregister eine starke Adoption zu begründen mit der Folge eines Erbrechts des Angenommenen nach den Verwandten des Annehmenden. 3 Bei Verlassen Estlands unter Verlust der russischen Staatsangehörigkeit 1941 und Übersiedlung in das Gebiet des Deutschen Reiches kann für einen Erbfall 1949 das in der BRD durchgängig geltende sog. schwache Adoptionsrecht zur Anwendung kommen

hat der Senat die Sache nunmehr beraten und möchte vor einer abschließenden Entscheidung ein letztes Mal eine nicht streitige Erledigung der Angelegenheit anregen bzw. vorschlagen.

Normenkette:

BGB § 1763 a.F.; BGB § 1764 a.F.; LECP Nr. 187; LECP Nr. 189; LECP Nr. 188;

Entscheidungsgründe: