BAG - Urteil vom 06.11.2008
2 AZR 935/07
Normen:
KSchG § 17; KSchG § 18 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 2; KSchG § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 18 KSchG 1969
ArbRB 2009, 127
AuA 2009, 370
AuR 2009, 145
AuR 2009, 425
BAGE 128, 256
BB 2009, 725
DB 2009, 515
MDR 2009, 452
NJW 2009, 3323
NZA 2009, 1013
ZIP 2009, 487
ZInsO 2009, 974
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 550/06
ArbG Dessau, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 116/06

Rechtswirkungen einer Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG auf den Ausspruch einer Kündigung; Auswirkungen der Sperrfrist auf bestimmte Kündigungen

BAG, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 935/07

DRsp Nr. 2009/3655

Rechtswirkungen einer Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG auf den Ausspruch einer Kündigung; Auswirkungen der "Sperrfrist" auf bestimmte Kündigungen

Die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG hindert weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen. Orientierungssätze: 1. Die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG hindert weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen. 2. Nach der gesetzlichen Formulierung des § 18 Abs. 1 KSchG kann eine Kündigung schon unmittelbar nach Erstattung (Eingang) der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Gesetzesfassung verbietet vor Ablauf der Sperrfrist den Ausspruch der Kündigung nicht, auch wenn man unter "Entlassung" im Sinne der Norm die Kündigung versteht.