Die am 11. August 2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem ihr am 28. Juli 2008 zugestellten Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Cottbus vom 24. Juli 2008 ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind den Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen, weil der Abänderungsantrag der Klägerin in der Hauptsache erfolgreich war. Die Klägerin wäre ungeachtet ihres Erfolges in der Sache gemäß § 93 ZPO nur dann mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten gewesen, wenn die Beklagten den Klageanspruch sofort anerkannt und keine Veranlassung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung gegeben hätten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar haben die Beklagten unbestritten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sie haben allerdings auch nicht 'sofort' im Sinne von § 93 ZPO anerkannt.
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