OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2008
9 WF 312/08
Normen:
ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 211/06

Rechtzeitiger Zeitpunkt für ein sofortiges Anerkenntnis

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 9 WF 312/08

DRsp Nr. 2008/23656

Rechtzeitiger Zeitpunkt für ein sofortiges Anerkenntnis

Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht mehr vor, wenn die beklagte Partei zunächst die erfolgreiche Beweisführung des Klägers abwartet. Das Anerkenntnis muss erfolgen, sobald ein schlüssiges, den Klageanspruch rechtfertigendes Vorbringen vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 11. August 2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem ihr am 28. Juli 2008 zugestellten Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Cottbus vom 24. Juli 2008 ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind den Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen, weil der Abänderungsantrag der Klägerin in der Hauptsache erfolgreich war. Die Klägerin wäre ungeachtet ihres Erfolges in der Sache gemäß § 93 ZPO nur dann mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten gewesen, wenn die Beklagten den Klageanspruch sofort anerkannt und keine Veranlassung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung gegeben hätten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar haben die Beklagten unbestritten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sie haben allerdings auch nicht 'sofort' im Sinne von § 93 ZPO anerkannt.