OLG Hamm - Beschluss vom 27.08.2012
II-5 UF 107/12
Normen:
FamG § 137 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 965
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 18/11

Rechtzeitigkeit der Anhängigmachung einer Folgesache im Scheidungsverbund bei mehrfacher Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen II-5 UF 107/12

DRsp Nr. 2012/20438

Rechtzeitigkeit der Anhängigmachung einer Folgesache im Scheidungsverbund bei mehrfacher Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

Zu § 137 FamFG : Rechtzeitige Anhängigmachung von Folgesachen bei Terminsverlegung

Zwar ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren nur dann rechtzeitig, wenn den Parteien zusätzlich zu der 2-Wochen-Frist des § 137 Abs. 1 S. FamFG eine Überlegungsfrist von mindestens einer Woche verbleibt. Dies gilt jedoch nicht bei mehrfacher Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 08.05.2012 (Az.: 129 F 18/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.925,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamG § 137 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 08.10.2004 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist der am 23.04.2005 geborene Sohn O-B hervorgegangen. Der Antragsteller zog am 05.07.2009 aus der Ehewohnung aus; der gemeinsame Sohn ist im Haushalt der Antragsgegnerin verblieben. Mit Schriftsatz vom 08.12.2010, zugestellt an die Antragsgegnerin am 23.12.2010, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt.