Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 08.05.2012 (Az.: 129 F 18/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.925,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 08.10.2004 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist der am 23.04.2005 geborene Sohn O-B hervorgegangen. Der Antragsteller zog am 05.07.2009 aus der Ehewohnung aus; der gemeinsame Sohn ist im Haushalt der Antragsgegnerin verblieben. Mit Schriftsatz vom 08.12.2010, zugestellt an die Antragsgegnerin am 23.12.2010, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt.
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