OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2012
II-5 UF 107/12
Normen:
FamG § 137 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 18/11

Rechtzeitigkeit der Anhängigmachung von Folgesachen bei Terminsverlegung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen II-5 UF 107/12

DRsp Nr. 2012/21841

Rechtzeitigkeit der Anhängigmachung von Folgesachen bei Terminsverlegung

Zu § 137 FamFG : Rechtzeitige Anhängigmachung von Folgesachen bei Terminsverlegung

Zwar ist jedem Ehegatten zusätzlich zu der 2-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG noch eine Überlegungsfrist von etwa einer Woche für die Anhängigmachung von Folgesachen zu gewähren. Diese Fristen beginnen jedoch nicht bei jeder Verlegung des Termins neu zu laufen. Nutzt ein Ehegatte nach Zustellung der Ladung zum erstmals bestimmten Termin die ihm eingeräumte Vorbereitungszeit nicht, so ist es sein Risiko, wenn ein nach Ablauf der Frist eingereichter Antrag nícht die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG in Bezug auf einen wegen eines Verlegungsantrags neu bestimmten Termin wahrt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 08.05.2012 (Az.: 129 F 18/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.925,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamG § 137 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.