FG Hessen - Urteil vom 04.06.2009
3 K 1533/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c; EStG § 68 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 88 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Reduzierung des Beweismaßes zulasten der Familienkasse bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Kindergeld; Ausbildungsstelle; Ernsthaftes Bemühen; Reduzierung des Beweismaßes; Sachaufklärungspflicht; Beweisvorsorge

FG Hessen, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 1533/06

DRsp Nr. 2009/20827

Reduzierung des Beweismaßes zulasten der Familienkasse bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Kindergeld; Ausbildungsstelle; Ernsthaftes Bemühen; Reduzierung des Beweismaßes; Sachaufklärungspflicht; Beweisvorsorge

1. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. 2. Der Kindergeldberechtigte hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Nachweise für den Bedarfsfall verfügbar bleiben. 3. Die Familienkasse hat das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in regelmäßigen Zeitabständen - zumindest in Abständen von jeweils einem Jahr - zu überprüfen. 4. Die Verletzungen der Beweisvorsorgepflicht des Kindergeldberechtigten beziehungsweise der Ermittlungspflicht der Familienkasse führen dazu, dass sich das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO mit einem geringeren Grad der Überzeugung begnügen darf (Reduzierung des Beweismaßes).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c; EStG § 68 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 88 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand: