Reformatio in peius bei Anfechtung einer Betreuerbestellung durch den Betroffenen
BayObLG, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 370/97
DRsp Nr. 1998/4858
Reformatio in peius bei Anfechtung einer Betreuerbestellung durch den Betroffenen
»1. Legt allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern.2. Die Versäumung der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5FGG festgesetzten Überprüfungsfrist führt nicht zum Wegfall des Einwilligungsvorbehalts.«