BayObLG - Beschluß vom 28.01.1998
3Z BR 370/97
Normen:
FGG § 25 § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 110
FamRZ 1998, 1183
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 70/97
AG Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz XVII 14/95,

Reformatio in peius bei Anfechtung einer Betreuerbestellung durch den Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 370/97

DRsp Nr. 1998/4858

Reformatio in peius bei Anfechtung einer Betreuerbestellung durch den Betroffenen

»1. Legt allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern.2. Die Versäumung der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG festgesetzten Überprüfungsfrist führt nicht zum Wegfall des Einwilligungsvorbehalts.«

Normenkette:

FGG § 25 § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: