BayObLG - Beschluß vom 13.02.1998
4Z BR 14/98
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 25 § 69 Abs. 1 Nr. 2b § 69i Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 249
FamRZ 1998, 922
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 120/97
AG Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - XVII 3/97,

reformatio in peius bei einer Beschwerde des Betroffenen gegen die Berufung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 14/98

DRsp Nr. 1998/4840

reformatio in peius bei einer Beschwerde des Betroffenen gegen die Berufung eines Betreuers

»Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers im Beschwerderechtszug, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde einlegt hat.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 25 § 69 Abs. 1 Nr. 2b § 69i Abs. 1 ;

Gründe:

I. Am 28.7.1997 bestellte das Amtsgericht Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - für die Betroffene den Berufsbetreuer B mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Regelung sozialrechtlicher Angelegenheiten. Als Zeitpunkt, zu dem spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist, bestimmte es den 27.7.2002.

Die von der Betroffenen gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 2.12.1997 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die im angefochtenen Beschluß angeordnete Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge erweitert wird.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die gegen die Betreuerbestellung als solche gerichtete weitere Beschwerde hat Erfolg, soweit das Landgericht die Aufgabenkreise des Betreuers um die Gesundheitsfürsorge erweitert hat. Im übrigen ist sie unbegründet.

Das Landgericht hat ausgeführt: