I. Am 28.7.1997 bestellte das Amtsgericht Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - für die Betroffene den Berufsbetreuer B mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Regelung sozialrechtlicher Angelegenheiten. Als Zeitpunkt, zu dem spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist, bestimmte es den 27.7.2002.
Die von der Betroffenen gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 2.12.1997 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die im angefochtenen Beschluß angeordnete Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge erweitert wird.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die gegen die Betreuerbestellung als solche gerichtete weitere Beschwerde hat Erfolg, soweit das Landgericht die Aufgabenkreise des Betreuers um die Gesundheitsfürsorge erweitert hat. Im übrigen ist sie unbegründet.
Das Landgericht hat ausgeführt:
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