BGH - Beschluss vom 12.02.2014
XII ZB 607/12
Normen:
BGB § 1611 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 122
FamRZ 2014, 541
FuR 2014, 287
FuR 2014, 3
MDR 2014, 405
MDR 2014, 7
NJW 2014, 1177
NVwZ 2014, 7
NZS 2014, 428
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 125/11
OLG Oldenburg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 80/12

Regelmäßige Annahme einer schweren Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 607/12

DRsp Nr. 2014/3654

Regelmäßige Annahme einer schweren Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen

a) Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559).b) Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delmenhorst vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1611 Abs. 1;

Gründe

I.