Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für sein Kind. Dabei wendet er sich gegen die gesetzlichen Regelungen der § 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines 1994 geborenen Kindes, mit dessen Mutter er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebte. Im Mai 1998 trennten sich die Eltern. Das Kind lebt seitdem bei seiner Mutter.
Seinen Antrag, ihm die Sorge für das Kind zu übertragen, wiesen das Amtsgericht ebenso wie das Oberlandesgericht zurück: Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil dies nach der Gesetzeslage nur mit hier nicht vorliegender Zustimmung der Mutter möglich sei. § 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 BGB seien verfassungsgemäß. Für einen Sorgerechtswechsel auf den Beschwerdeführer nach § 1666 BGB lägen die Voraussetzungen ersichtlich nicht vor.
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