BVerfG - Beschluß vom 23.04.2003
1 BvR 1248/99
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 § 1672 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 87
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 02.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 203/99
AG Marsberg, vom 22.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 51/99

Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern

BVerfG, Beschluß vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1248/99

DRsp Nr. 2004/4107

Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern

Es verstößt nicht gegen das Elternrecht eines nichtehelichen Kindes nach Art. 6 Abs. 2 GG, dass das Kind gem. § 1626a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personensorge übertragen ist und dass eine Übertragung der Personensorge auf den Vater nur mit Zustimmung der Mutter möglich ist.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2 § 1672 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für sein Kind. Dabei wendet er sich gegen die gesetzlichen Regelungen der § 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Beschwerdeführer ist der Vater eines 1994 geborenen Kindes, mit dessen Mutter er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebte. Im Mai 1998 trennten sich die Eltern. Das Kind lebt seitdem bei seiner Mutter.

Seinen Antrag, ihm die Sorge für das Kind zu übertragen, wiesen das Amtsgericht ebenso wie das Oberlandesgericht zurück: Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil dies nach der Gesetzeslage nur mit hier nicht vorliegender Zustimmung der Mutter möglich sei. § 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 BGB seien verfassungsgemäß. Für einen Sorgerechtswechsel auf den Beschwerdeführer nach § 1666 BGB lägen die Voraussetzungen ersichtlich nicht vor.