OLG Köln - Beschluß vom 27.06.1997
4 UF 3/97
Normen:
BGB § 1671 § 1672 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 276
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 02.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 168/93

Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens

OLG Köln, Beschluß vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 4 UF 3/97

DRsp Nr. 2004/7732

Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens

1. Bei der Entscheidung darüber, was dem Kindeswohl im Trennungsfalle der Eltern am besten entspricht, kann es nur um die für das Kind relativ beste Lösung gehen, der notwendigerweise alle die Mängel anhaften, die sich aus der dauerhaften Trennung der Eltern, der damit verbundenen Auflösung des Familienverbandes und den stets daraus entstehenden Belastungen - insbesondere den Streitigkeiten der Eltern - für das Kind ergeben. Aufgabe des Gerichts ist es vor diesem Hintergrund daher in erster Linie, die auf das Kind einwirkenden Beeinträchtigungen und Belastungen so gering wie möglich zu halten.2. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das Kind auf eine geeignete Institution, wie etwa dem Jugendamt, mit der Maßgabe, daß diese die Internatsunterbringung des Kindes anzuordnen hat, ist nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 1672, 1671 Abs. 5 Satz 1 BGB zulässig; die Übertragung muß erforderlich sein, um eine "Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden".

Normenkette:

BGB § 1671 § 1672 ;

Gründe:

Die nach den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Amtsgericht für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern getroffene Sorgerechtsregelung hat keinen Erfolg.