OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 10 UF 72/00
DRsp Nr. 2005/13417
Regelung der elterlichen Sorge in Altfällen
»2. Eine Sorgerechtsregelung, die für die Dauer des Getrenntlebens auf der Grundlage von § 1672BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung getroffen worden ist, gilt auch für die Zeit nach der Scheidung weiter, unterliegt jedoch der Abänderung, soweit die Voraussetzungen des § 1696BGB gegeben sind.2. Soll eine alleinige elterliche Sorge alten Rechts nunmehr einvernehmlich in eine gemeinsame Sorge umgewandelt werden, so ist ein Abänderungsgrund i.S. des § 1696 Abs. 1BGB gegeben.«