OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.10.2000
10 UF 72/00
Normen:
BGB § 1671 § 1672 § 1696 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1210

Regelung der elterlichen Sorge in Altfällen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 10 UF 72/00

DRsp Nr. 2005/13417

Regelung der elterlichen Sorge in Altfällen

»2. Eine Sorgerechtsregelung, die für die Dauer des Getrenntlebens auf der Grundlage von § 1672 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung getroffen worden ist, gilt auch für die Zeit nach der Scheidung weiter, unterliegt jedoch der Abänderung, soweit die Voraussetzungen des § 1696 BGB gegeben sind. 2. Soll eine alleinige elterliche Sorge alten Rechts nunmehr einvernehmlich in eine gemeinsame Sorge umgewandelt werden, so ist ein Abänderungsgrund i.S. des § 1696 Abs. 1 BGB gegeben.«

Normenkette:

BGB § 1671 § 1672 § 1696 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 1210