OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2012
10 UF 42/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 18/11

Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein minderjähriges Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen 10 UF 42/12

DRsp Nr. 2012/14438

Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein minderjähriges Kind

Das aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht verheirateter Eltern ist aufzuheben, wenn jeder Elternteil es für geboten hält, dass das Kind seinen ständigen Aufenthalt bei ihm hat.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die nicht miteinander verheirateten Eltern begehren wechselseitig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S... B..., geboren am ....8.2006. Das Sorgerecht steht ihnen aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam zu.

Bis zum Auszug der Mutter (30 Jahre alt) im Juni 2010, bei dem sie S... mitnahm, lebte die Familie im Haus des Antragstellers (44 Jahre alt) in F..., der noch immer, jetzt zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren 10-jährigen Tochter L..., dort wohnt. Er ist als Filialleiter bei L... tätig.