Gründe:
Die gemäß § 621e Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 621 e Abs. 3, § 517 ZPO) eingelegte Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Amtsgericht die Umgangsanbahnung von der Einwilligung L's abhängig gemacht hat. Diese Beschränkung nebst der hierauf bezogenen Überprüfungspflicht des Jugendamts muß ersatzlos entfallen. Im übrigen, soweit der Antragsteller nach näherer Maßgabe der Beschwerdebegründung auch den Umgangsrahmen beanstandet und des weiteren die Entpflichtung des Stadtjugendamts als Ergänzungspfleger begehrt, ist das Rechtsmittel unbegründet.