OLG Köln - Beschluß vom 20.05.2003
4 UF 137/02
Normen:
BGB § 1684 ;
Vorinstanzen:
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 129/99

Regelung des Umgang des Kindes mit den Eltern

OLG Köln, Beschluß vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 4 UF 137/02

DRsp Nr. 2004/2425

Regelung des Umgang des Kindes mit den Eltern

Ordnet das Familiengericht eine Regelung des Umgangs zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind an, kann die Umgangsanbahnung nicht zugleich von der in periodischen Abständen zu überprüfenden Bereitschaft des Kindes hierzu abhängig gemacht werden, wenn diese Regelung der Sache nach auf einen zeitlich unbefristeten Ausschluss von Umgangskontakten des antragstellenden Elternteils hinausläuft.

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Gründe:

Die gemäß § 621e Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 621 e Abs. 3, § 517 ZPO) eingelegte Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Amtsgericht die Umgangsanbahnung von der Einwilligung L's abhängig gemacht hat. Diese Beschränkung nebst der hierauf bezogenen Überprüfungspflicht des Jugendamts muß ersatzlos entfallen. Im übrigen, soweit der Antragsteller nach näherer Maßgabe der Beschwerdebegründung auch den Umgangsrahmen beanstandet und des weiteren die Entpflichtung des Stadtjugendamts als Ergänzungspfleger begehrt, ist das Rechtsmittel unbegründet.