Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 11.01.2013 (5 F 54/11 ) in Ziffern 1. bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Das Umgangsrecht des Kindesvaters K. mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern B. K., geb. 29.07.2005, und E. K., geb. 05.09.2007, wird unter teilweiser Abänderung der mit Beschluss vom 14.06.2010 gerichtlich festgestellten und gebilligten Vereinbarung (Verfahren 271 F 103/10 des Amtsgerichts Hamburg) in der Fassung der Vereinbarung vor dem Amtsgericht Lahr vom 14.02.2011 (Az. 5 F 77/10) wie folgt geregelt.
Dem Kindesvater steht ein Umgang mit seinen Kindern B., geb. 29.07.2005, und E., geb. 05.09.2007, jeden Monat eine Woche von Freitag bis zum darauffolgenden Freitag, 18.30 Uhr, in Lahr zu.
Der Kindesvater wird zu Beginn des Umgangs die Kinder an der Grundschule nach deren Ende abholen. Am Ende des Umgangs wird der Kindesvater die Kinder um 18.30 Uhr zur Kindesmutter zurückbringen (in Lahr).
2. 3. 4. II. III. IV. V.
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