1. Der Senat billigt die Umgangsvereinbarung vom 23.07.2025.
2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus der Ziffer 3 der Umgangsvereinbarung das Gericht gegenüber dem Antragsteller Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht sogleich Ordnungshaft bis 6 Monaten anordnen.
3. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Umgangs des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der 7jährigen L.
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