OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.07.2025
5 UF 171/24
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1995
NJW-RR 2025, 1413
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 24.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 109/24

Regelung des Umgangs eines Vaters mit seiner Tochter als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2025 - Aktenzeichen 5 UF 171/24

DRsp Nr. 2025/9647

Regelung des Umgangs eines Vaters mit seiner Tochter als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Beendigung eines Umgangsverfahrens durch gerichtliche Billigung einer teilweise nicht vollstreckbaren Umgangsvereinbarung. 1. Der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung steht nicht entgegen, dass diese teilweise keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist. 2. Auch eine nicht vollstreckbare Umgangsvereinbarung kann das amtswegige Umgangsverfahren beenden.

Tenor

1. Der Senat billigt die Umgangsvereinbarung vom 23.07.2025.

2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus der Ziffer 3 der Umgangsvereinbarung das Gericht gegenüber dem Antragsteller Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht sogleich Ordnungshaft bis 6 Monaten anordnen.

3. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 156 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Umgangs des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der 7jährigen L.