Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen ehelichen Kinder geb. am 08.02.1990 und geb. am 01.03.1992.
Die Parteien leben seit dem 03.03.1995 getrennt. Der Antragsteller zog seinerzeit aus der ehelichen Wohnung aus. Seither ist ein regelmäßiger Umgang des Vaters mit den Kindern nicht möglich gewesen.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 05.09.1995, das Umgangsrecht dahin zu regeln, daß er die beiden Kinder gemeinsam jeden 2. Samstag von vormittags 9.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr in Abwesenheit der Antragsgegnerin sehen kann. Hilfsweise begehrt er ein Umgangsrecht mit den Kindern in den Räumlichkeiten d in Anwesenheit eines Betreuers. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung dieses Antrags im wesentlichen mit der Begründung, daß sich der Antragsteller seit der Geburt der Kinder kaum um diese gekümmert habe und in der Vergangenheit ungewöhnliche sexuelle Praktiken geübt habe. Außerdem lehnten es die Kinder ab, ihren Vater zu besuchen.
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