OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.04.2003
5 UF 216/02
Normen:
BGB § 1683 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 287
Vorinstanzen:
AG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 226/01

Regelung des Umgangsrechts durch das Gericht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 5 UF 216/02

DRsp Nr. 2004/3941

Regelung des Umgangsrechts durch das Gericht

»1. Eine Entscheidung des Familiengerichts über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete, d.h. vollständige und vollstreckbare Regelung treffen. Diese soll deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes enthalten.2. Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs gilt nichts anderes. Das Gericht darf insbesondere die Regelung des Umgangs nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz. «

Normenkette:

BGB § 1683 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.

Das Amtsgericht hat eine inhaltlich unzulässige Endentscheidung getroffen und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt: