Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.
Das Amtsgericht hat eine inhaltlich unzulässige Endentscheidung getroffen und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt:
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